Verfassung

PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konflikt­forschung in Frankfurt am Main

 

§ 1 Organisa­tionsform
Das PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konflikt­forschung (vormals Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, HSFK) ist als rechts­fähige Stiftung des öffentlichen Rechts vom Land Hessen errichtet worden. Das Institut kann mit Genehm­igung der Landes­regierung zusätzlich den Namen einer Persönlich­keit führen, die sich um den Frieden besonders verdient gemacht hat.

 

§ 2 Sitz
Das Institut hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Es kann eine Außen­stelle in Berlin unterhalten.

 

§ 3 Zweck der Stiftung
Das Institut untersucht die Ursachen, den Austrag und die Möglich­keiten der Lösung oder Regelung von Konflikten. Das Institut beschränkt sich in seiner Forschung nicht auf die Analyse von Konflikt­bedingungen, sondern will auf der Basis solcher Unter­suchungen innovative Trans­formations- und Lösungs­konzepte entwickeln, in denen abnehmende Gewalt, zunehmende soziale Gerechtigkeit und politische Freiheit im inter­nationalen System und in den einzelnen Gesell­schaften verbunden werden können. Es trägt dazu bei, dass die Erkenntnisse der Friedens- und Konflikt­forschung in der Öffentlichkeit und insbesondere in der politischen Bildung wirksam werden.

 

§ 4 Freiheit der Forschung
Das Institut erfüllt seine Aufgaben in wissen­schaftlicher Unab­hängigkeit und Freiheit. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung des Landes Hessen und zum Grundgesetz für die Bundes­republik Deutschland.

 

§ 5 Gliederung und Organe
(1) Das Institut gliedert sich in Programm­bereiche.

(2) Organe des Instituts sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Forschungsrat,
  4. der Wissen­schaftliche Beirat.

Die Mitglieder der Organe des Instituts können eine ange­messene Vergütung erhalten. Näheres kann durch den Stiftungs­rat und/oder den Stiftungs­ratsausschuss für finanzielle Angelegenheiten bestimmt werden.

(3) Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungs­organe ihre Amts­geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(4) Alle Organe des Instituts können Beschlüsse auch in hybriden oder komplett digitalen Sitzungen fassen. Beschlüsse können von allen Organen außerhalb der Sitzungen auch im schriftlichen oder fern­schriftlichen Umlauf­verfahren sowie elektronisch, per Telefon- oder Video­konferenz gefasst werden. Ein Beschluss im Umlauf­verfahren kommt unter Abänderung von § 32 Abs. 3 BGB zustande, wenn er mit den Stimmen der Mehrheit der stimm­berechtigten Mitglieder gefasst wird. Der/die Vorsitzende hat die Pflicht, die Mitglieder des Organs unverzüglich über das Ergebnis der Beschlüsse zu informieren. Das Nähere regeln die Geschäfts­ordnungen der jeweiligen Organe.

 

§ 6 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören als stimm­berechtigte Mitglieder an:

  1. der/die Hessische Minister­präsident/in,
  2. der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst,
  3. zwei Vertreter/innen des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung,
  4. der/die Oberbürger­meister/in der Stadt Frankfurt,
  5. ein Mitglied des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt,
  6. zwei Persönlich­keiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für vier Jahre berufen werden. Wieder­berufung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  1. der/die Vorsitzende des Wissen­schaftlichen Beirats,
  2. der/die Vorsitzende des Forschungsrats.

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der/die Hessische Minister/in für Wissen­schaft und Kunst oder der/die von ihm/ihr benannte Vertreter/in.

(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außer­ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stiftungs­rats oder der Vorstand es verlangen. Bei der Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Gegenstände der Tages­ordnung sind bei der Einberufung der Sitzung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.

(6) Der Stiftungs­rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschafts­politischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungs­personal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme des/r Landes- oder des/r Bundes­vertreters/in gefasst werden. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das von der/dem Vorsitzenden des Stiftungs­rats zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei Stimmen führen.

(8) Der Stiftungs­rat kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(9) Stiftungsrats­mitglieder, die dem Stiftungsrat des Instituts r HSFK qua Amt angehören, können sich durch schriftlich bevoll­mächtigte Vertreter/innen vertreten lassen.

(10)Ein Mitglied des Stiftungs­rats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz niederlegen.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Erfüllung des Stiftungs­zwecks sowie die Recht­mäßigkeit, Zweck­mäßigkeit und Wirtschaft­lichkeit der Geschäfts­führung des Vorstands des Instituts. Im Einzelnen nimmt er folgende Aufgaben wahr:

  1. die Beschluss­fassung über die wissenschaftliche Programm­planung auf der Grundlage der Evaluation durch den Wissen­schaftlichen Beirat;
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
  5. die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  6. die Berufung und Abberufung der Programm­bereichsleiter/innen;
  7. die Bestätigung der Bestellung des Geschäfts­führenden Vorstands­mitglieds, seiner/s Vertreterin/s und der/s Haushalts­beauftragten durch den Vorstand;
  8. die Bestätigung der Wahl der wissen­schaftlichen Mitarbeiter/innen in den Vorstand;
  9. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands;
  10. die Genehmigung der Geschäfts­ordnungen des Vorstands und des Forschungsrats sowie der Erlass der Geschäfts­ordnung des Wissen­schaftlichen Beirats.

(2) Zur Überwachung der Geschäfts­führung des Instituts kann der Stiftungsrat vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen. Mit der Überwachung der Geschäftsführung, der Prüfung des Jahresberichts, der Evaluations­berichte und der Jahres­rechnung kann er einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Für bestimmte Aufgaben kann er externe Sach­verständige hinzuziehen.

(3) Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, denen mit beratender Stimme auch Persönlich­keiten angehören können, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. Er kann diesen Ausschüssen Entscheidungs­kompetenzen übertragen. Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands die Auswahl­kommission zur Berufung eines Programm­bereichsleiters des Instituts.

(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern/innen der Programm­bereiche, der/dem Verwaltungs­leiter/in, der/dem Leiter/in der Abteilung Wissenschafts­kommunikation und zwei wissen­schaftlichen Mitarbeitern/innen. 

(2) Die Vertreter/innen der wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen im Vorstand werden vom Forschungsrat auf zwei Jahre aus dem Kreis der wissen­schaftlichen Angestellten nach § 12 Abs.1, Ziffer 1 und 2 gewählt. Wahl­berechtigt sind die wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen nach § 12 Abs. 1.

(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Programm­bereichs­leiter/innen das Geschäfts­führende Vorstands­mitglied und seine/n Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(4) Der/die Verwaltung­sleiter/in ist der/die Beauftragte für den Haushalt und Administrative Geschäftsführung.

(5) Der Vorstand trifft seine Entschei­dungen mit einfacher Mehrheit der am Sitzungsort anwesenden sowie der digital zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Geschäfts­führenden Vorstands­mitglieds den Ausschlag. Beschlüsse über den Haushalt und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nicht gegen die Stimme des/der Beauftragten für den Haushalt getroffen werden.

(6) Bei Rechts­geschäften mit Dritten wird das Institut stets von zwei gemein­schaftlich handelnden Mitgliedern des Vorstands vertreten, von denen eines das Geschäfts­führende Vorstands­mitglied, sein/e Vertreter/in oder die Administrative Geschäfts­führung sein muss. Die gegenseitige Bevoll­mächtigung der Vertreter ist nicht zulässig.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Institut nach Maßgabe dieser Verfassung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er besitzt alle Befugnisse, die nicht durch diese Verfassung oder durch andere Rechts­vorschriften anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die allgemeine Verwaltung des Instituts. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

  1. die rechts­geschäftliche Vertretung des Instituts;
  2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. die Erstellung und Durchführung des Wirtschafts­plans (Programmbudget);
  4. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung sowie das Controlling;
  5. die Personal­angelegen­heiten, Einstellung und Entlassung des wissen­schaftlichen und nichtwissen­schaftlichen Personals des Instituts sowie die Aufnahme von Doktoran­den/innen;
  6. die Erarbeitung eines Vorschlags an den Stiftungsrat für die Bildung der Auswahl­kommission zur Berufung von Programm­bereichs­leitern/innen;
  7. die Erarbeitung einer Vorschlags­liste an den Stiftungsrat zur Berufung der Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats;
  8. die Herstellung des Einver­nehmens mit dem Forschungs­rat über die wissen­schaftliche Programm­planung und deren Durchführung nach § 10 Abs. 3;
  9. die wissen­schaftliche Qualitäts­kontrolle im Benehmen mit dem Forschungsrat;
  10. die Erstattung des Jahresberichts;
  11. die Unterrichtung des Stiftungsrats über Ange­legenheiten von besonderer Bedeutung;
  12. die Aufsicht über die Durch­führung der laufenden Verwaltungs­geschäfte.


(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

 

§ 10 Forschungsrat
(1) Stimm­berechtigte Mitglieder des Forschungsrats sind die Leiter/innen der Programm­bereiche, Leiter/innen von Nachwuchs- und Forschungs­gruppen, die am Institut angesiedelt sind, und die wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen nach §12 Abs. 1.

(2) Der Forschungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Stell­vertreter/innen.

(3) Aufgabe des Forschungsrats ist die wissen­schaftliche Programm­planung sowie die Entwicklung und Verabschiedung der Forschungs­projekte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ist im Einzelfall kein Einvernehmen zu erzielen, so bilden Vorstand und Forschungsrat nach nochmaliger separater Behandlung unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wissen­schaftlichen Beirats eine paritätisch besetzte Kommission. Deren Votum ist verbindlich.

(4) Der Forschungsrat wirkt gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 9 an der wissen­schaftlichen Qualitäts­kontrolle, insbesondere bei den Eigen­publikationen des Instituts, mit.

(5) Der Forschungsrat ist vor der Berufung der Programm­bereichs­leiter/innen sowie der Forschungs- und Nachwuchs­gruppenleiter/innen, der Einstellung von wissen­schaftlichen Mitarbeiter/innen, der Verleihung des Status als Doktorand/in, der Assoziierung von Forscher/innen mit und ohne Zugang zum Forschungsrat und der Einladung von Gastwissen­schaftlern/innen durch den Vorstand zu hören.

(6) Der Forschungsrat kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Stiftungsrat beruft einen Wissen­schaftlichen Beirat, der aus bis zu zehn sachver­ständigen Mitgliedern bestehen soll. Ihm sollen auch ausländische Wissen­schaftler/innen angehören. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Einmalige Wieder­bestellung ist zulässig.

(2) Der Wissen­schaftliche Beirat soll die wissen­schaftliche Arbeit des Instituts fördern und unterstützen. Er berät Stiftungsrat, Vorstand und Forschungsrat bei der Forschungs­planung sowie bei der Ausarbeitung von Forschungs­projekten.

(3) Der Wissen­schaftliche Beirat nimmt Stellung zum Entwurf des Vorstands für das Programm­budget und gibt eine Empfehlung für den Stiftungsrat ab.

(4) Der Wissen­schaftliche Beirat stellt Kriterien zur Bewertung der Forschungs- und Service­leistungen auf. An Hand dieser Kriterien evaluiert er im Dialog mit Vorstand und Forschungsrat in regelmäßigem Turnus die Leistungen der einzelnen Programm­bereiche und des Instituts als Ganzem. Er berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über die Bewertung.

(5) Der Wissen­schaftliche Beirat kann zur Beratung weitere Sach­verständige hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten­vergütung nach dem Hessischen Reise­kostengesetz. 

 

§ 12 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
(1) Wissen­schaftliche Mita­rbeiter/innen des Instituts sind:

  1. die mit Forschung­saufgaben betrauten wissen­schaftlichen Angestellten,
  2. die mit Aufgaben der wissen­schaftlichen Dienstleistung betrauten wissen­schaftlichen Angestellten,
  3. die Doktoranden/innen des Instituts.

(2) Ferner sind nichtständige wissen­schaftliche Mitarbeiter/innen, insbesondere die Gastwissen­schaftler/innen, am Institut tätig.

(3) Außerdem kann das Institut externe Wissenschaft­ler/innen für begrenzte Zeit als assoziierte Forscher/innen einbinden.

 

§ 13 Stiftungsvermögen
Das Stiftungs­vermögen darf nur nach Maßgabe des Stiftungs­zwecks verwendet werden.

 

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Rechnungs­jahr des Instituts deckt sich mit dem Rechnungs­jahr des Landes Hessen.

(2) Für die Wirtschafts­führung und Rechnungs­legung gilt das Haushalts­recht des Landes Hessen.

(3) Das Institut unterliegt der Prüfung durch den Bundes­rechnungshof sowie den Rechnungshof des Landes Hessen.

 

§ 15 Verfassungs­änderungen
Verfassungs­änderungen beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungs­mäßigen Mitglieder. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimmen der Vertreter/innen des Landes Hessen oder des Bundes im Stiftungsrat gefasst werden. Der Stiftungs­zweck darf nicht geändert werden. Die Verfassungs­änderungen dürfen die Erfüllung des Stiftungs­zwecks nicht gefährden oder verhindern.

 

§ 16 Auflösung der Stiftung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungs­mäßigen Mitglieder und nach Anhörung des Vorstands.

(2) Mit der Auflösung fällt das Stiftungs­vermögen dem Land Hessen zu, das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungs­zwecks zu verwenden hat. Das Land Hessen übernimmt die Abwicklung der Verpflich­tungen der Stiftung.

 

§ 17 Inkrafttreten
Die Verfassung erlangt Geltung mit Genehmigung durch das Regierungs­präsidium Darmstadt.